Holzrahmen- und Modulbau-Montage im Werkvertrag
HANDELBUD montiert Holzrahmen- und Modulhäuser mit eigener Kolonne: vom Rahmen über Beplankung und Dach bis zum Ausbau, im vereinbarten Umfang und im Werkvertrag.
Unverbindliche AnfrageWas wir im Werkvertrag übernehmen
Rahmen und Beplankung
Montage der Holzrahmenkonstruktion und der Beplankung nach Plänen und Leistungsverzeichnis.
Dach
Dacharbeiten im Rahmen des vereinbarten Bauabschnitts.
Ausbau bis schlüsselfertig
Je nach Auftrag übernehmen wir auch den Ausbau bis zum schlüsselfertigen Haus.
Modul- und Elementmontage
Montage von Holzrahmen- und Modulhäusern auf Ihrer Baustelle.
Umfang nach Auftrag
Vom einzelnen Bauabschnitt bis zum kompletten Ablauf einschließlich Gründung: Der Umfang wird vor Beginn schriftlich festgelegt.
Eigene Kolonne, eigene Leitung
Ein Vorarbeiter vor Ort, ein Ansprechpartner bei uns. Anreise, Unterkunft und Werkzeug organisieren wir selbst.
Der genaue Umfang richtet sich nach Ihrem Leistungsverzeichnis. Was nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist nicht Teil der Leistung; Änderungen stimmen wir vor der Ausführung ab.
Schnittstellen schriftlich festlegen
Planung und Statik, Materiallieferung, Hebezeug und Gerüst: Wer was stellt, gehört in das Leistungsverzeichnis. Je klarer die Schnittstellen, desto verlässlicher Preis, Termin und Abnahme.
Abnahme
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 BGB). Wir legen den Ablauf der Abnahme im Vertrag fest.
Aufmaß und Abrechnung
Für Zimmer- und Holzbauarbeiten gibt es eine eigene Regelung in der VOB/C (ATV DIN 18334). Sie gilt nur, wenn sie vertraglich vereinbart wird (VOB/C ATV DIN 18334 (Zimmer- und Holzbauarbeiten): Aufmaß und Abrechnung).
Ablauf der Zusammenarbeit
Anfrage
Gewerk, Umfang, Zeitraum, Einsatzort: per Formular oder E-Mail. Erste Rückmeldung innerhalb von 48 Stunden.
Angebot
Kalkulation nach Aufmaß oder als Pauschale, dazu ein Vertragsentwurf mit Leistungsumfang und Schnittstellen.
Mobilisierung
Wir stellen die Kolonne zusammen und organisieren Anreise und Unterkunft. A1 und Meldungen werden vor Beginn erledigt.
Ausführung und Abnahme
Eigener Vorarbeiter vor Ort, ein Ansprechpartner bei uns. Abgenommen wird die vereinbarte Leistung.
Für ein belastbares Angebot brauchen wir:
- — Pläne, Werkplanung und Statik (Planung liegt nicht bei uns, sofern nicht anders vereinbart)
- — Gewünschter Umfang: einzelner Bauabschnitt oder kompletter Ablauf
- — Wer liefert Material, Elemente oder Module, Kran und Gerüst
- — Einsatzort und Zeitfenster
Werkvertrag, Entsendung, Mindestlohn: was gilt
Werkvertrag statt Arbeitnehmerüberlassung
Im Werkvertrag schuldet der Unternehmer die Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zahlt die vereinbarte Vergütung (§ 631 BGB). Arbeitnehmerüberlassung liegt dagegen vor, wenn Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen (§ 1 AÜG). Im Baugewerbe ist sie für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen sind eng gefasst (§ 1b AÜG). Deshalb bieten wir Arbeitnehmerüberlassung nicht an: Weisungen an unsere Beschäftigten erteilt ausschließlich unser Vorarbeiter, Sie stimmen sich über das Werk mit ihm ab.
Entsendung aus Polen: A1 und Anmeldung beim Zoll
Beschäftigte eines polnischen Unternehmens, die vorübergehend in Deutschland arbeiten, bleiben bei einer Entsendung grundsätzlich im polnischen Sozialversicherungssystem. Das bescheinigt der polnische Träger ZUS mit der A1-Bescheinigung; die Entsendung ist auf höchstens 24 Monate angelegt (Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, ZUS: Merkblatt zur Entsendung (Art. 12 VO 883/2004, A1)). Zusätzlich muss ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung im Baugewerbe eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der Zollverwaltung abgeben (§ 18 AEntG, § 16 MiLoG); sie läuft über das Meldeportal-Mindestlohn (Zoll: Anmeldung bei Entsendung). Wir veranlassen die für den jeweiligen Einsatz erforderlichen Verfahren und stellen Ihnen auf Anfrage Unternehmens- und Versicherungsnachweise zur Angebotsprüfung bereit.
Mindestlohn und SOKA-BAU
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland müssen ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen (§ 20 MiLoG). Fällt die Tätigkeit unter einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, gelten für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zusätzlich die tariflichen Mindestarbeitsbedingungen und die Beiträge an die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (§ 8 AEntG). Im Baugewerbe ist das die SOKA-BAU: Entsendebetriebe nehmen mit ihren gewerblichen Arbeitnehmern am Urlaubsverfahren teil (SOKA-BAU: Geltungsbereiche und gesetzliche Vorgaben). Welche Pflichten für die konkrete Tätigkeit gelten, klären wir vor Auftragsbeginn.
Was das für Sie als Auftraggeber bedeutet
Beauftragen Sie als Unternehmer einen anderen Unternehmer mit Werkleistungen, haften Sie für dessen Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts und der Beiträge an die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 14 AEntG). Es lohnt sich daher, Anmeldung und Nachweise des Auftragnehmers vor Beginn zu prüfen. Das ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung; die Bewertung Ihres Einzelfalls nimmt Ihre Rechtsberatung vor.
Handwerksrecht: Anzeige bei der Handwerkskammer
Holzbau fällt in der Regel in das Zimmererhandwerk; es gehört zu den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A HwO. Für die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung eines Betriebs aus einem anderen EU-Staat ist vor der ersten Leistung eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Handwerkskammer vorgesehen (§ 9 HwO in Verbindung mit § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung; HWK Berlin: Anzeigepflicht grenzüberschreitender Tätigkeiten). Ob und in welcher Form das für Ihr Projekt gilt, klären wir vor Auftragsbeginn.
Rechtsstand: 04.10.2026. Die Hinweise sind eine allgemeine Einordnung mit Quellen, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Was ist bei der Montage von Holzrahmenhäusern im Werkvertrag enthalten?
Der Umfang wird vor Beginn schriftlich festgelegt: vom einzelnen Bauabschnitt (zum Beispiel Rahmen und Beplankung) bis zum kompletten Ablauf mit Dach und Ausbau. Schnittstellen wie Planung, Material, Kran und Gerüst halten wir im Leistungsverzeichnis fest.
Wann gilt das Werk als abgenommen?
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern (§ 640 BGB). Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist und der Besteller verweigert die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen; gegenüber Verbrauchern nur bei vorherigem Hinweis auf diese Folgen.
Wie wird die Montage abgerechnet?
Als Pauschale für einen abgegrenzten Umfang oder zu Einheitspreisen nach Aufmaß. Auf Wunsch vereinbaren wir die VOB/C (ATV DIN 18334, Zimmer- und Holzbauarbeiten) als Grundlage.
Muss ein polnischer Betrieb seine Leistung bei der Handwerkskammer anzeigen?
Zimmerer ist ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung. Für vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen in solchen Handwerken ist eine Anzeige bei der Handwerkskammer vor der ersten Leistung vorgesehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HwO i. V. m. § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung). Wir klären vor Auftragsbeginn, wie das für Ihr Projekt gilt.
Was gilt für Mindestlohn und Sozialkasse bei einer Entsendung aus Polen?
Auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen den gesetzlichen Mindestlohn zahlen (§ 20 MiLoG). Je nach Tätigkeit kommen tarifliche Mindestarbeitsbedingungen und Beiträge zur SOKA-BAU hinzu (§ 8 AEntG); Entsendebetriebe nehmen am Urlaubsverfahren der SOKA-BAU teil. Welche Pflichten für die konkrete Tätigkeit gelten, klären wir vor Auftragsbeginn.
Weitere Leistungen
Fassadendämmung & WDVS
Wärmedämm-Verbundsysteme und Fassadensanierung mit eigener Kolonne, Abrechnung nach Aufmaß oder pauschal.
Trockenbau
Ständerwerk, Beplankung und Spachtelung mit eigener Kolonne, Abrechnung nach m².
Alle Gewerke im Überblick: Leistungen · Über uns
Beschreiben Sie das Gewerk: Rückmeldung in 48 Stunden
Unverbindlich. Wir melden uns mit Rückfragen und einem ersten Preisrahmen. Lieber per E-Mail? info@handelbud.com
Quellen
- § 640 BGB
- VOB/C ATV DIN 18334 (Zimmer- und Holzbauarbeiten): Aufmaß und Abrechnung
- § 631 BGB
- § 1 AÜG
- § 1b AÜG
- ZUS: Merkblatt zur Entsendung (Art. 12 VO 883/2004, A1)
- § 18 AEntG
- § 16 MiLoG
- Meldeportal-Mindestlohn
- Zoll: Anmeldung bei Entsendung
- § 20 MiLoG
- § 8 AEntG
- SOKA-BAU: Geltungsbereiche und gesetzliche Vorgaben
- § 14 AEntG
- Anlage A HwO
- § 9 HwO
- HWK Berlin: Anzeigepflicht grenzüberschreitender Tätigkeiten
Vertragspartner: HANDELBUD Sp. z o.o., KRS 0001057206, NIP PL5322106764, REGON 526353990, ul. Mikołaja Kopernika 18H, 05-400 Otwock, Polen. Quellen geprüft am 04.10.2026.